Reorganisation mit Entlassungen

Ich unterrichte in einem Schulverband mit 4 Schulhäusern. Auf Grund einer Reorganisation – wir stellen auf Mehrjahrgangsklassen um- kommt es bei uns zu Entlassungen. Als seit Jahren befristet angestellte Teilpensenlehrperson (als Kindergärtnerin fehlt mir das Patent) in den Fächern BG und textiles Gestalten muss ich damit rechnen, dass ich meine Stelle verlieren werde. Sicher ist es aber nicht. Gerne hätte ich mit der Schulleitung über meine Situation gesprochen, diese blockt aber ganz klar ab. Eigentlich möchte ich mich gerne für eine sichere Anstellung umsehen. Dazu müsste ich aber ein Zwischenzeugnis verlangen. Tue ich das, bin ich überzeugt, dass ich dann keine Chancen mehr habe, meine jetzige Stelle noch zu behalten.

Nun bin ich ziemlich ratlos, was ich bis zum Entscheid noch tun könnte. Ob Sie mir da weiterhelfen können?
Herzlichen Dank für Ideen und Tipps.

Liebe Autorin
Lieber Autor

Ihr Anliegen verstehe ich sehr gut. Gerne versuche ich, Ihnen eine umfassende Antwort zu geben.

Wenn bei einer Reorganisation Pensen wegfallen, so trifft es meistens Pensen mit befristet angestellten Lehrpersonen.

Nachfolgend geben einige wichtige Hinweise:

• Gesetzliche Grundlagen aus dem LAV, Art. 10
Befristete Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt befristet,
a wenn das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht,
b wenn die Lehrkraft als Fachreferentin oder Fachreferent angestellt wird, [Fassung vom 3. 3. 2010]
c wenn die Lehrkraft als Stellvertretung angestellt wird oder
d wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 nicht erfüllt sind.

2 Befristete Anstellungsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
Sie können [Absatz 2 Fassung vom 3. 3.2010]
a von der Anstellungsbehörde aus triftigen Gründen unter Wahrung einer
Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters oder aus wichtigen
Gründen fristlos aufgelöst werden,
b von der Lehrkraft unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende
eines Schulsemesters oder aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden.

• Die Schulleitung verantwortet per LAV Art. 89 die Personalführung und ist daher verpflichtet, Lehrpersonen mindestens ein Gespräch anzubieten. Ob und wie viel die Schulleitung aber zu diesem Zeitpunkt zur Pensensituation
aussagen kann oder darf, ist eine andere Frage.

• Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, einer Lehrperson auf Verlangen hin jederzeit ein Zwischenzeugnis auszustellen.

• Unter Art 12 des LAV (Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Reorganisation) können Sie unter Umständen erwirken, dass die ERZ Ihnen bei der Suche einer neuen Stelle behilflich ist. Voraussetzung ist, dass die Reorganisation und Ihre Pensen-Konsequenzen der ERZ durch die Schule im Voraus gemeldet wurden.

Unsere Empfehlungen

• Bitten Sie die Anstellungsbehörde schriftlich um ein Zwischenzeugnis. Dieses Zeugnis bietet eine Grundlage für eine Neubewerbung. Weisen Sie in diesem Schreiben darauf hin, dass es bereits Mitte Mai ist und Sie umfassende Informationen zur Ihrer künftigen Pensensituation erfahren brauchen. Mit dem Einfordern eines Zwischenzeugnisses zeigen Sie der Anstellungsbehörde, dass Sie weitere Optionen prüfen wollen.

• Sollte die Schulleitung für ein Gespräch keine Zeit finden, empfehlen wir Ihnen, bei der Schulkommission weitere Informationen zu kommen.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen mehr Klarheit zum weiteren Vorgehen geben.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.

Freundliche Grüsse und viel Erfolg!
Olive