riLZ-Zuständigkeiten

Liebe Expert*innen

Ich habe nachgeforscht, wurde aber nicht abschliessend fündig. Daher: Könntet ihr mir kurz aufzeigen, wie ich bei riLZ vorzugehen habe. Ich habe ein Kind, 4. Klasse, bei welchem wir im Klassenteam nach etlichen Überlegungen und Massnahmen nun doch riLZ sprechen werden.
Wie muss ich diese wo formulieren (gibt es Formulare auf der EB-Seite?) Ich gehe davon aus, dass ich dies in Zusammenarbeit mit der KLP tue, aber wer hat den Lead? Und letztendlich: Muss die Schulleitung die Massnahme gutheissen? Da der IBEM-Leitfaden überarbeitet wird, bin ich nicht sicher, was jetzt aktuell ist.

Herzlichen Dank für euren Support!
Helena

Liebe Helena
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse, Belinea

Liebe Helena

Reduzierte individuelle Lernziele (riLZ) werden empfohlen, wenn…

  1. offensichtlich ist, dass ein Schüler/eine Schülerin den Grundanspruch einer Klassenstufe nicht erreichen kann und
  2. absehbar ist, dass ein Schüler /eine Schülerin im Beurteilungsbericht in einem Fach keine genügende Note erhält.

Beide Punkte müssen deutlich und über eine längere Zeit erfüllt sein. Es gelten ausschließlich die Lernziele nach Lehrplan 21 und nicht diejenigen, die in den Lehrmitteln verlangt werden. Sieht die Lehrperson einen Bedarf an riLZ, bespricht sie ihre Beobachtungen mit der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen (SHP). Die Eltern werden informiert und allfällige zusätzliche Erfassungen durch die SHP durchgeführt.

In einem 2. Schritt organisiert die LP ein Elterngespräch, an welchem die Eltern über die Beobachtungen und die allfälligen Erfassungsergebnisse in Kenntnis gesetzt werden, sowie mögliche individuelle Lernziele besprochen werden. Das Einverständnis der Eltern für die Arbeit mit riLZ wird eingeholt. Die LP klärt mit den Eltern, ob bei riLZ Noten gewünscht sind oder darauf verzichtet werden kann. Falls mehr als 2 riLZ verfügt werden sollen, muss die EB als abklärende Fachstelle beigezogen werden.

In einem 3. Schritt füllt die LP das Antragsformular der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) aus (siehe Anhang). Sie formuliert die individuellen Lernziele und kann sich dabei von der SHP beraten lassen. Das Antragsformular ist der Schulleitung auszuhändigen. Die SL verfügt die riLZ.

LP und SHP klären anschliessend, in welcher Form die Förderung stattfindet. Die SHP berät die LP wie mögliche Anpassungen im Unterricht umgesetzt werden können.
Wenn die Eltern bei riLZ Noten verlangen, wird die Note im Beurteilungsbericht mit * versehen. Es braucht in jedem Fall einen Zusatzbericht, welcher die LP anhand der formulierten Lernziele verfasst. Die SHP kann beratend beigezogen werden. Die riLZ werden so formuliert, dass sie von der Schülerin/vom Schüler erreicht werden können.

Freundliche Grüsse
Expertinnenteam IHP

Spontane Bemerkung zum Begriff riLZ: Bis letztes Jahr arbeitete ich mit Lernenden, die noch keine Lehrstelle hatten. Insgesamt während 15 Jahren. Viele von ihnen waren ‚gerilzt‘. Kaum jemand erhielt entsprechend individuelle Förderung, wie das vorgesehen ist gemäss BKD.
Der Begriff ‚riLZ‘ war in der Regel negativ konnotiert, verbunden mit negativen Gefühlen und schwachem Selbstwertgefühl.
Ohne Zukunftsperspektiven. Die Verfassung spricht sinngemäss von ‚optimaler individueller Lernförderung‘, ohne negative Zuschreibungen.
Ich frage mich, ob der Begriff noch zeitgemäss ist, auch mit dem Kompetenzenraster des LP21 und den entsprechenden Beurteilungsformen. 'Individuelle Lernziele, ‚individuelle Förderung‘, könnten mögliche förderorientierte Alternativen sein.
Umso mehr, als ‚riLZ‘ auf der Oberstufe häufig unverändert beibehalten wurde.
‚Reduziert‘ kann als negative Zuschreibung empfunden werden. Im Sinne von: hoffnungslos. Man hat mich aufgegeben in diesem Fach. Mit entsprechender Langzeitwirkung.