Umzug Schulhaus in der Freizeit

Guten Tag,

wir werden bald von unserem provisorischen Standort zurück in das neu renovierte Schulhaus umziehen. Es stellt sich die Frage, ob verlangt werden darf, dass wir Lehrpersonen den Umzug während der Schulferien durchführen.

Freundliche Grüsse

Liebe/r Blumenkind

Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.

Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.

Herzliche Grüsse,
das Moderationsteam

Liebe(r) Blumenkind

Nach Art. 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) sorgen im Kanton Bern die Gemeinden für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Schulanlagen sowie deren Ausrüstung. Die Gemeinden übertragen diese Verantwortung wiederum regelmässig den Schulleitungen (vgl. hierzu auch PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 344). Dementsprechend wird auch die Verantwortung für einen Umzug in der Regel bei der Schulleitung liegen. Nicht ausgeschlossen ist damit freilich, dass die Lehrpersonen bspw. beim Umziehen oder Einrichten des Klassenzimmers miteinbezogen werden.

Nebst der Unterrichtszeit ist die unterrichtsfreie Zeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Die unterrichtsfreie Zeit kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt, wie bspw. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung (vgl. hierzu Art. 17 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Die Schulferien dienen den Lehrpersonen einerseits zur Erholung, also zum Bezug von Ferien oder der Kompensation von während den Schulwochen geleisteter Mehrarbeit (bspw. Elterngespräche, Schulobjekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o. ä.). Andererseits dienen die Schulferien aber auch der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, sowie der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung. Sodann hält Art. 61 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) fest, dass die Schulleitungen ihre Lehrpersonen während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstage pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen können.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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