Wie verhalte ich mich wenn ich einen ungerechtfertigten Akteneintrag erhalte?
Liebe(r) siwue
Lehrpersonen haben das Recht ihr Personaldossier und ihre Personaldaten einzusehen (vgl. Art. 46 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Es besteht für Dich immer auch die Möglichkeit, Aussagen über Deine Person oder Dein Arbeitsverhalten aus Deiner Sicht zu schildern und ebenfalls schriftlich festzuhalten. Diese Notizen müssen dann dem Personaldossier beigelegt werden.
Wenn im Personaldossier festgehaltene Personendaten nicht mit dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) zu vereinbaren sind, kann – je nachdem – auch eine Berichtigung oder Beseitigung im Raum stehen. Falsche Personendaten sind zu berichtigen, nicht notwendige zu vernichten (Art. 23 Abs. 1 KDSG). Berichtigung und Vernichtung finden ihre Grenze dort, wo weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann. Nicht berichtigt werden müssen subjektive Einschätzungen oder Werturteile (z. B. «wirkte unkooperativ»), solange sie als solche erkennbar sind. In solchen Fällen kann die oder der Betroffene gemäss Art. 23 Abs. 3 KDSG allein eine angemessene Gegendarstellung aufnehmen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2201/2021 vom 29. Juni 2022, E. 4.4.5; vgl. zum Ganzen auch Ivo Schwegler, in: Markus Müller / Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, 6. Kapitel, N 106).
Liebe Grüsse, der schlaue Bison