Verantwortlichkeit Lehrperson-Tagesschul

Die Tagesschule beginnt gleich nach dem Unterricht um 11.45 Uhr. Es hat um 11.55 Uhr einen handgreiflichen Streit zwischen einem Schüler der Tagesschule und einem Schüler auf dem Heimweg gegeben. Welche Funktion muss ich als Klassenlehrerin übernehmen? Wann bin ich verantwortlich und muss mit Eltern in Kontakt treten und diese informieren? Welche Mitarbeit kann von der Tagesschule von mir verlangt werden? Muss ich an Gesprächen Tagesschule - Eltern teilnehmen? Die Eltern bezahlen die Tagesschule. Wie betreffen mich diziplinarische Schwierigkeiten der Tagesschule als Klassenlehrerin?

Liebe Tukano

Sie fragen danach, wer wann für die Kinder verantwortlich ist und welche Mitarbeit die Tagesschule von Ihnen verlangen kann.
Grundsätzlich ist die Tagesschule für den Weg zwischen Schule und Tagesschule verantwortlich. Die Tagesschule versucht in der Regel, disziplinarische Probleme für sich zu lösen.
Doch was ist, wenn ein Konflikt oder ein Vorkommnis auf dem Schulweg sich sowohl in der Tagesschule, wie auch in der Schule auswirkt? Was ist, wenn das Kind unbedingt Unterstützung braucht, damit es dieses auffällige Verhalten ablegen kann?

Im Kanton Bern verfolgen alle Tagesschulen das Ziel, den Bildungsauftrag der Schule zu unterstützen, indem sie eine dem Alter und Autonomiegrad der Kinder angemessene Betreuung, Erziehung und Förderung ausserhalb des obligatorischen Unterrichts bieten (vgl. Tagesschulangebote, S. 9, unter www.erz.be.ch).
Viele Tagesschulen und Schulen arbeiten deshalb sehr eng miteinander zusammen, das heisst sie klären und überprüfen ihre Zusammenarbeit. Bei Schwierigkeiten ist es dann einfacher zu vereinbaren, was nun am besten zum Wohle des Kindes unternommen werden könnte und wer welche Schritte unternimmt. Wenn Lehrpersonen in der Tagesschule mitarbeiten, vereinfacht sich die Kommunikation.

Ob Sie somit an Gesprächen mit der Tagesschule teilnehmen müssen, kann ich nicht beurteilen. Ob und wieviel Zusammenarbeit stattfinden muss, kann, wenn sich die betroffenen Parteien nicht selber einigen können, nur von der vorgesetzten Person (Tagesschulleitung, respektive Schulleitung) festgelegt werden. Es gibt keine Vorschriften dazu. Doch gestalten Schule und Tagesschule ihre Zusammenarbeit so, dass alle ihre Aufgaben gut wahrnehmen können und die Kinder optimal betreut sind. Dabei orientiert sich die Lehrperson an ihrem Berufsauftrag und holt sich Unterstützung durch die Schulleitung und die Tagesschule orientiert sich an ihrem Konzept.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Tagesschule im Kanton Bern ein Teil der Schule ist. Die Zusammenarbeit muss somit geregelt werden. Auch wenn es um disziplinarische Massnahmen geht. Der Ausschluss eines Kinders aus der Tagesschule bedingt dieselben vorbeugenden Massnahmen wie in der Schule. Hier tritt Artikel 28 in Kraft (Unterrichtsausschluss).

Schulen und Tagesschulen werden in diesen Fragen durch Coaching und Beratung unterstützt. www.phbern.ch/weiterbildung/tagesschulen