Was gehört zum Bereich Zusammenarbeit?

Ich arbeite als schulische Heilpädagogin und habe meine Arbeitszeiterfassung gemäss der Vorlage der BKD geführt. Dabei ist mir aufgefallen, dass der Bereich Zusammenarbeit viele Stunden aufweist. Als ich die Schulleitung darauf ansprach – insbesondere im Hinblick auf die Zunahme der Kollegiumstage –, meinte sie, dass in diesem Bereich nur Sitzungen und Konferenzen zählen, nicht aber der fachliche Austausch mit Lehrpersonen oder anderen Fachpersonen. Auf der Beispielseite der BKD wird jedoch explizit eine Besprechung mit der Klassenlehrperson über B.S. als Beispiel für Zusammenarbeit aufgeführt.

Das führt natürlich zu unterschiedlich hohen Erfassungen, je nachdem, wie der Bereich Zusammenarbeit ausgelegt wird.

Deshalb meine Frage: welche Tätigkeiten dürfen im Bereich Zusammenarbeit erfasst werden?

Liebe Lela29

Danke für die Geduld. Ich verstehe dies im selben Sinn wie Sie. Im Berufsauftrag wird unter Zusammenarbeit folgendes definiert:

Der Schulbetrieb erfordert eine enge Zusammenarbeit mit verschiedensten Stellen. So arbeiten die Lehrpersonen mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen. Auch pflegen sie einen engen Austausch mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen sowie den kantonalen Behörden.

Zusammenarbeit kann jedoch unterschiedlich definiert werden. Dies kann Austausch, Arbeitsteilung oder Ko-Konstruktion betreffen. Hier würde ich empfehlen, innerhalb des Teams und der Leitung zu klären, welche Art der Zusammenarbeit erfasst werden soll und ob z. B. ein informeller Austausch auch dazu gehört. Wenn dieser formell stattfindet, ist er meines Erachtens sehr wohl unter der Rubrik “Zusammenarbeit” zu erfassen. Allerdings ist meine Antwort unverbindlich, für eine verbindliche Antwort würde ich mich an die BKD wenden.

Freundliche Grüsse,

Danica Zurbriggen

Meines Erachtens als Schulleiter gehören Absprachen unter den Lehrpersonen (wenn es nicht um die Unterrichtsplanung geht) zur Zusammenarbeit im Sinn des Berufsauftrags.

Selbst wenn deine Schulleitung dies nicht dort zuordnet, müssten die Arbeitsstunden ja irgendwo einfliessen. Bliebe also nur der Bereich Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten. Wenn deine Jahresarbeitszeit in diesem Bereich aber bereits ausgefüllt ist, wäre das Problem der Überzeit dennoch vorhanden.