Welcher zeitliche Aufwand, der zusätzlich für Ausflüge, Elternanlässe, schulische Veranstaltungen, klasseninterne Veranstaltungen,…) aufgebracht wird (wenn diese Veranstaltungen,… auf die eigenen freien Tage fallen) ist "normal” und ab wann darf man "nein” sagen? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Liebe(r) Momomo,
vgl. hierzu generell die Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) des Kantons Bern (abrufbar unter Arbeitszeit und Anwesenheitspflicht – WPGL Kanton Bern).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) erfüllen die Lehrkräfte „im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird“. Dieser Berufsauftrag der Lehrpersonen umfasst laut Abs. 2 der selben Bestimmung: (a) das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, (b) die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, (c) das Zusammenarbeiten sowie (d) die Weiterbildung.
Analog zu den anderen Kantonsangestellten wird bei Lehrpersonen eine Jahresarbeitszeit angewendet. Die Jahresarbeitszeit entspricht (im Vollpensum) insgesamt rund 1’930 Stunden (Art. 40 LAV). Sie beinhaltet sowohl die Unterrichts- als auch die unterrichtsfreie Zeit. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht verankert. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist. Für (a) das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für (b) die Mitarbeit sowie (c) die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Für (d) die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen (Art. 60 LAV).
Art. 17 LAG wird in den Art. 52 ff. der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) weiter konkretisiert. Dort heisst es etwa, dass die Lehrkräfte – unter (a) das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten – „zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet“ sind (Art. 53 Abs. 5 LAV). Ferner wirken sie – unter (b) die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung und (c) das Zusammenarbeiten – „an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung“ (Art. 57 Abs. 1 LAV) mit.
Wichtig sind sodann die Art. 61 f. LAV:
Art. 61 Anwesenheitspflicht
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen
Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
Schliesslich präzisiert die BKD auf der Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen (abrufbar unter Ferien und unterrichtsfreie Zeit – WPGL Kanton Bern): „Als «unterrichtsfreie Zeit» i.S.v. Art. 61 LAV zählen (nur) diejenigen unterrichtsfreien Zeiten, die für alle Lehrpersonen (also für das gesamte Kollegium) und nicht nur für eine individuelle Lehrperson gelten (wie z.B. Schulferien und Wochenenden). In einem weiteren Sinn und im Rahmen der Jahresarbeitszeit wird «unterrichtsfreie Zeit» als diejenige Zeit definiert, während welcher eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Im Rahmen der Jahresarbeitszeit der einzelnen Lehrperson darf die Schulleitung die Lehrperson im Rahmen ihres Weisungsrechts aufbieten.“
Liebe Grüsse, der schlaue Bison
Super, vielen Dank schlauer Bison!