Wer entscheidet Reduktion KG-Pensum

Hallo

In unserem Schulkreis müssen wir Lehrperson ein Gesuch schreiben, falls Kindergartenkinder nach dem Start des Kindergartens das Pensum (im 1. KG Jahr) reduzieren wollen. Die SL bewilligt oder lehnt dann dieses Gesuch ab. Ist dies zulässig?

Und in unserem Schulkreis werden den Eltern nur 2 Varianten möglicher Reduktionen angeboten - 1. Variante: KG Beginn jeweils um 9.00 Uhr oder einen Halbtag frei. Über eine kombinierte Variante - KG Start jeweils 9.00 Uhr & 1 Halbtag frei, werden die Eltern nicht informiert. Im Volksschulgesetz steht aber, dass die Kinder im 1.KG Jahr Anrecht auf max. 1/3 Reduktion des KG Pensums haben.

Danke für eure Rückmeldung!

Hallo Philomena

Folgende Vorgaben bestehen zum reduzierten Pensum im ersten Kindergartenjahr:
Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) hält fest, dass die Eltern berechtigt sind, ihre Kinder während des ersten Kindergartenjahrs mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.
Die Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV; BSG 432.211.1) regelt in Artikel 3 zusätzlich, dass die Eltern dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung melden müssen (Absatz 3); dass das Pensum höchstens um einen Drittel der angebotenen Unterrichtszeit reduziert werden kann (Absatz 2); dass über die Organisation und die Umsetzung des reduzierten Pensums im ersten Kindergartenjahr die Schulleitung entscheidet (Absatz 4.).
Auch wird im Merkblatt für den Kindergarten vom 1. August 2018 der Erziehungsdirektion des Kantons Bern ausgeführt, dass in der Regel eine Reduktion des Pensums im ersten Jahr befristet vorgesehen und mit dem Entwicklungsstand des Kindes begründet wird. Für die Organisation der Pensenreduktion im Stundenplan ist die Schulleitung zuständig.

Somit müssen die Eltern ein Gesuch für die Reduktion des Pensums einreichen. Die Schulleitung entscheidet dann über die Organisation und die Umsetzung des zu reduzierenden Pensums - somit auch über die möglichen Varianten. Das Pensum darf jedoch höchstens um einen Drittel der angebotenen Unterrichtszeit reduziert werden. Das Überschreiten dieses Drittels wäre unzulässig, hingegen nicht das Unterschreiten. Da die Reduktion mit dem Entwicklungsstand des Kindes begründet wird und das Ziel verfolgt, die Kinder allmählich zu einem vollen Pensum heranzuführen, wird eine Absprache/Zusammenarbeit mit der Lehrperson unumgänglich sein.

Ich hoffe, Dir mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Liebe Grüsse
der schlaue Bison