Wickeln und Po abwischen im Kindergarten

Guten Tag
In einem grossen Schweizer Elternforum (swissmom.ch) läuft eine angeregte Diskussion darüber, ob Kinder bis zum Kindergarteneintritt trocken und sauber sein müssen. Es herrscht u.a. die Meinung, dass es Kinder gibt, die das nicht können (Reifeproblem) und es daher Sache des Kindergartens sei, das Kind zu wickeln, da der Kindergarten ja obligatorisch ist.

Weiter gibt es die Aussage, dass die Lehrperson gar nicht wickeln darf, da hier, wie auch in Kitas das Vieraugenprinzip gelte.
Nicht einmal den Po abwischen dürfe sie, sonst riskiere sie eine Anzeige wegen sexueller Belästigung.
Dann gibt es noch die Sichtweise, dass sie ja dann mit Erlaubnis der Eltern doch könnte, ich denke aber, da sexuelle Belästigung ein Offizialdelikt ist, würde eine solche Erlaubnis im Falle einer Anzeige nichts nützen.

Da ich selber Kindergärtnerin bin, möchte ich gerne wissen wie die offizielle Haltung der Erziehungsdirektion zum Thema ist und wie die Lage juristisch aussieht.

  • Wer ist verantwortlich für dafür, Kinder zu wickeln, die (ärztlich attestiert) nicht sauber/trocken sind ansonsten aber bereit für den Kindergarten ?

  • Darf eine Lehrperson (juristisch gesehen) überhaupt Kinder wickeln oder ihnen den Po abwischen?

-Was soll man als Lehrperson tun? Nicht kompliziert tun, Pos abwischen und im Extremfall eine Anzeige riskieren? Oder jegliches Wickeln und Po abwischen kategorisch ablehnen?
Ich wäre sehr froh um eine „offizielle“ Stellungnahme/Haltung.

Herzlichen Dank!

Liebe Minerva

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Art. 22 des Volksschulgesetzes lautet wie folgt:

Eintrittsalter und Volksschulpflicht
[1] Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.
[2] Die Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen.

Aufgrund des ersten Absatzes dieser Bestimmung steht fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt haben, ab dem 1. August volksschulpflichtig sind. Dieser Grundsatz gilt allgemein, unabhängig davon, ob die Kinder schon trocken sind oder nicht.

Wie vorzugehen ist, wenn ein Kind im Kindergarten verschmutzte Windeln hat, ist in rechtlicher Hinsicht nicht geregelt. Die Erziehungsdirektion hat die folgende Auskunft erteilt:

• Wer ist verantwortlich für dafür, Kinder zu wickeln, die (ärztlich attestiert) nicht sauber/trocken sind ansonsten aber bereit für den Kindergarten?

  • Bei einem „kleinen“ Geschäft wird davon ausgegangen, dass sich das Kind die Windeln selber wechselt. Die Kindergärtnerin entscheidet situativ, ob und wie sie es dabei unterstützen kann.
  • Bei einem „grossen“ Geschäft besteht die Möglichkeit, einen Elternteil aufzubieten. Auch in diesem Fall entscheidet die Kindergärtnerin situativ, welche Unterstützung sie geben kann.
    • Darf eine Lehrperson (juristisch gesehen) überhaupt Kinder wickeln oder ihnen den Po abwischen?
    Hierzu gibt es weder rechtliche Bestimmungen noch Urteile, auf die abgestellt werden könnte. Falls die Eltern einverstanden sind (wovon in der Regel ausgegangen werden kann), sollte nichts dagegen sprechen. Zu beachten ist, dass sämtliche Handlungen so hygienisch wie möglich vorgenommen werden sollten.
    • Was soll man als Lehrperson tun? Nicht kompliziert tun, Pos abwischen und im Extremfall eine Anzeige riskieren? Oder jegliches Wickeln und Po abwischen kategorisch ablehnen?
    Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden, es ist vielmehr situativ zu entscheiden, welche Hilfe geleistet werden kann (siehe oben).

Aus meiner Sicht ist die Haltung, nicht kompliziert zu tun und den Po abzuwischen, dann angebracht, wenn das Kind unter der verschmutzten Windel leidet und sich nicht selber helfen kann. Dagegen ist vernünftigerweise nichts einzuwenden. Dass deswegen ein strafrechtliches Verfahren in die Wege geleitet worden wäre, ist mir nicht bekannt.

Bei der sexuellen Belästigung (Art. 198 des Strafgesetzbuches) handelt es sich um ein Antragsdelikt, hingegen ist die Schändung (Art. 191 des Strafgesetzbuches) ein Offizialdelikt. Bei beiden Delikten kann es nur dann zu einer Verurteilung kommen, wenn die Tatbestandsmerkmale (sexuelle Handlung, etc.) erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kindergärtnerin einem Kind in pflegerischer Absicht den Po abwischt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen, der schlaue Bison