Liebes Forum
Ich bin Klassenlehrerin in einem Kindergarten. Mit mir zusammen unterrichtet eine IF-Lehrerin während 6 Wochenlektionen. Sie ist vor allem für ein Integrationskind zuständig. Wir haben mit den Eltern vereinbart, dass das Kind von Montag bis Donnerstag jeweils von 9 bis 11 Uhr im Kindergarten mitmacht, dies bis zu den Weihnachtsferien. Anfangs Dezember werden wir zusammensitzen, um über eine mögliche Erhöhung des Pensums zu sprechen.
So lange meine IF-Lehrerin da ist, geht es gut. Am Donnerstag bin ich allein zuständig. Dies ist für mich eine grosse Herausforderung, ist aber zu bewältigen, da es sich nur um 2 Stunden handelt.
Nun haben sich die Eltern des Schülers bei der SL gemeldet und haben beantragt, ihr Kind ab sofort bereits um 8.30 Uhr in den Kindergarten schicken zu können. Die SL hat, ohne Absprache mit uns, entschieden, dass dies den Eltern ermöglicht werden soll. Sie verpflichtet die IF-LP, ab sofort am Montag, Dienstag und Mittwoch eine halbe Stunde früher im Kindergarten zu sein, ohne ihr Pensum aufzustocken. Darf sie das einfach so entscheiden? Oder kann sich die IF-LP wehren? Oder könnte ich mich gegen den Entscheid der SL wehren, da er auch mich betrifft?
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Liebe Klassenlehrerin
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse
Kashgar
Liebe(r) Aus_der_Praxis,
gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) ist die Schulleitung verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens, die insbesondere auch die «Organisation und Administration» umfasst. Darunter fallen auch Entscheide, welche die Stundenpläne oder die Einsatzpläne für den Spezialunterricht betreffen (vgl. etwa das Funktionendiagramm der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern [BKD], abrufbar unter https://www.akvb-gemeinden.bkd.be.ch/de/start/organisation-finanzierung/schulbehoerden-in-den-gemeinden/organisationshilfen.html, oder Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, N. 14.433 und 18.712). Eine zeitliche Verschiebung der Wochenlektionen wäre meiner Ansicht nach für sich allein genommen als eine Anordnung «schulorganisatorischer Natur» zu qualifizieren, gegen die sich Lehrpersonen i. d. R. nicht zur Wehr setzen können (vgl. Herbert Plotke, a. a. O., N. 21.732).
Wenn ich Deine Ausführungen richtig verstanden habe, führt die Anordnung der Schulleitung vorliegend aber nicht bloss zu einer zeitlichen Verschiebung, sondern auch zu einer Erhöhung der Wochenlektionen (von 6 auf vermutlich 7.5 Wochenlektionen). Mit der Erhöhung der Wochenlektionen geht eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads (bzw. des Gehalts) der IF-Lehrperson einher (vgl. hierzu Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 LAV sowie den Anhang 3A zur LAV). Der Beschäftigungsgrad ist bei der Anstellung in Prozenten festzulegen, wobei er entweder «als feste Zahl oder als Bandbreite» ausgestaltet werden kann (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]; vgl. auch Art. 8 LAV). Ob die Schulleitung dies «einfach so entscheiden kann» bzw. ob sich die IF-Lehrperson dagegen «wehren» kann, hängt meiner Ansicht nach davon ab, ob die IF-Lehrperson vorliegend mit einem festen Beschäftigungsgrad oder mit einer Bandbreite angestellt ist.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison