Es geht um ein Kind, das eine Klasse wiederholt und bei dem sich schon jetzt abzeichnet, dass es die Grundanforderungen Ende Schuljahr höchstwahrscheinlich nicht erreichen wird. Die Eltern möchten keine EB-Beratung/Abklärung in Anspruch nehmen. Seitens dem Klassenteam wäre dies nun dringend angebracht, nicht zuletzt der Ressourcen wegen, die wir dann allenfalls erhalten…Ich meine mal gehört zu haben, dass eine EB-Anmeldung seitens der Schulleitung auch verfügt werden kann. Ist dem so?
Eine Zuweisung durch die Schulleitung an die Erziehungsberatungsstelle ist gegen den Willen der Eltern nicht möglich; sie erfolgt stets im Einverständnis mit ihnen.
Die EB steht der Schule aber immer beratend zur Seite und kann in dieser Funktion allenfalls auch als Fachperson zu einem Gespräch hinzugezogen werden. So entsteht ein erster Kontakt, und die Eltern können ihre Entscheidung bezüglich einer Anmeldung vor diesem Hintergrund nochmals überdenken.
Als nächster Schritt stünde allenfalls der Einbezug des Schulinspektorats im Raum.
Ich hoffe, Dir mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Ich habe mich wohl unklar ausgedrückt - als ausgebildete Heilpädagogin ist mir klar, dass eine EB-Zuweisung stets im Einverständnis mit den Eltern erfolgt - ich meinte eher bei schwierigen, wenn nicht sogar sehr schwierigen Fällen, in denen es Richtung Gefährdungsmeldung vielleicht auch geht. Es kann ja nicht sein, dass ein Kind in der Schule in praktisch endlosen Schwierigkeiten - verhaltensmässig und lerntechnisch - steckt, und die Lehpersonen seit mehreren Schuljahren alles Mögliche unternommen haben, auf Förderstufe 1 und 2, dann aber von den Eltern alles blockiert wird. So ist weder dem Kind, geschweige denn dem Klassenteam und den anderen SuS, geholfen. Bis zu einem gewissen Grad kann das ja sein, aber wann ist die Grenze erreicht? Wie sieht das juristisch aus?
Vielen Dank für Deine Präzisierung und Deine Geduld. Wir mussten die Angelegenheit zunächst mit den zuständigen Behörden abklären.
Die rechtliche Grundlage dazu findet sich im VSG, Art. 31 Abs. 2:
Art. 31 Zusammenarbeit, Elternmitsprache
Die in diesem Gesetz den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden durch die im Zivilgesetzbuch bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen ausgeübt.
Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Im Grundsatz gilt: In einer verhärteten Situation sollte die Schulleitung gemeinsam mit der/dem Schulinspektor*in das weitere Vorgehen besprechen. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, wenn die/der Schulinspektor*in unterstützend eingreift. Entscheidend ist dabei stets das Prinzip: eine minimale Kooperation ist meist wirksamer und nachhaltiger als eine totale Konfrontation.
Ich hoffe, diese Zeilen tragen etwas zur Klärung bei und helfen, die Situation einzuordnen.